Öffentliche Bekanntmachung
16.11.2024
Änderung der Ergänzenden Vertragsbestimmungen der Stadtwerke Greifswald GmbH (SWG) für Sonderkundenverträge mit Privat- und Gewerbekunden für die Belieferung mit Strom und Gas
Änderung der Ergänzenden Vertragsbestimmungen Strom und Gas
a. Kosten für Nebenleistungen (Ziffern 14 und 15)
Die Änderungen betreffen u.a. die Festlegung der Kosten für Nebenleistungen, konkret die Kosten bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung. Mit der Änderung sollen die Kosten nicht mehr in den Vertragsbestimmungen selbst aufgeführt werden. Stattdessen werden dem Kunden die tatsächlich anfallenden Kosten weiterberechnet. Diese Kosten fallen beim Netzbetreiber an, der sie dann dem Lieferanten in Rechnung stellt. Insoweit führt die Änderung der AGB nicht zu einer Anpassung der Höhe der Kosten. Der Verweis soll lediglich dazu dienen, dass die Änderungen des Netzbetreibers direkt auch ggü. dem Kunden gelten. Selbstverständlich veröffentlicht die SWG in ihrer Marktrolle des Netzbetreibers die entsprechenden Pauschalen weiterhin unter Einhaltung der Vorgaben der Niederspannungsanschlussverordnung (NDAV) und Niederdruckanschlussverordnung (NDAV).
b. Klarstellende Änderungen und Korrekturen & Anpassungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben(Ziffern 1, 8, 9, 11, 18, 19, 23 und 25)
In Ziffer 1 der Vertragsbestimmungen wurde der Gegenstand des Vertrages konkretisiert und entsprechend der Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergänzt. So soll klargestellt werden, dass der Vertrag für Haushaltskunden gelten soll und der Messstellenbetrieb ebenfalls vom Vertrag umfasst ist. Daneben findet sich ein Hinweis auf gebündelte Produkte, der nach dem EnWG gefordert wird. In Ziffer 8 wurde die Formulierung entsprechend § 40a EnWG angepasst, der Vorgaben zur Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen enthält. So sind beispielsweise Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zum Zwecke der Abrechnung zu verwenden. Sofern fernübermittelte Daten vorliegen, sind diese vereinfacht gesagt zugrunde zu legen.
In Ziffer 9 wurden Formulierungen entsprechend § 40b EnWG aufgenommen, die klarstellen sollen, welche Abrechnungsinformationen die SWG dem Kunden in welchen Zeiträumen zur Verfügung stellt. Rechnungen erhält der Kunde spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses, es sei denn es ist eine monatliche Abrechnung vereinbart. In dem Fall erhält der Kunde seine Rechnung 3 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
In Ziffer 11 wird klargestellt, dass die SWG das Recht ein Vorkassesystem einzurichten, lediglich unter Berücksichtigung der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit ausüben kann, wobei der Kunde die Kosten für die Nutzung zu tragen hat.
Entsprechend der Vorgaben des § 118b Abs. 4 EnWG wurden die Voraussetzungen zur Unterbrechung entsprechend der Unterbrechung angepasst. Eine Sperrung ist danach nunmehr erst zulässig, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlung zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrags der Jahresrechnung in Verzug ist. Dabei muss der Kunde mit mindestens 100 € in Zahlungsverzug sein. Zudem muss die Sperrung 8 Werktage zuvor angekündigt werden, statt zuvor 3 Tage.
Im Rahmen der Ziffer 19 wurde klargestellt, dass die Laufzeit des Vertrages 12 Monate ab Lieferbeginn beträgt. Zudem wurde das Recht der SWG auf Kündigung des Vertrages gestrichen, welches in dem Fall eingeräumt wurde, in dem der Vertragsbeginn und der Lieferbeginn mehr als sechs Kalendermonate auseinanderfällt.
Gemäß der Vorgaben des § 41 Abs. 1 Nr. 8 EnWG wurde in Ziffer 23 klargestellt, dass die Haftungs- und Entschädigungsregelungen auch bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen gelten, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen. Dieser Hinweis wurde neu eingefügt, ebenso wie der Hinweis, dass die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.
Darüber hinaus wurde in Ziffer 25 ein Hinweis zu Streitbeilegungsverfahren ergänzt, wonach die SWG verpflichtet ist, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der SWG zu beantworten.
Die Einzelheiten und den vollständigen Wortlaut der aktualisierten Ergänzenden Vertragsbestimmungen der SWG für Sonderkundenverträge mit Privat- und Gewerbekunden für die Belieferung mit Strom und Gas können Sie unter den Verlinkungen einsehen.
Die Änderungen erfolgen auf Grundlage von Ziffer 24 der Ergänzenden Vertragsbestimmungen.