100% Ökostrom


ok-power – Wegweiser zu echtem Ökostrom

Das neutrale und unabhängige Siegel führt Ökostromtarife durch, die Kriterien erfüllen, die guten Ökostrom ausmachen. Das Siegel „ok-power“ hat sich in den letzten 15 Jahren als die Nummer 1 unter den deutschen Ökostromlabeln etabliert und wird durch das Umweltbundesamt als Top-Siegel empfohlen . Ihr Strom trägt somit plausibel zur CO2-Reduzierung durch 100% erneuerbare Energien bei.

 

Erfüllte Kriterien für ok-power

  • Herkunft des Stroms zu 100% aus erneuerbaren Quellen (Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende).
  • Keine Beteiligung des Anbieters an Atom-, Braunkohle- und neuen Steinkohlekraftwerken.
  • Mindestens 33% der Gesamtmenge Wasserkraft wird aus sogenannten zusätzlichen Neuanlagen mit einem Anlagenalter von max. acht Jahren bezogen.
  • Faire und transparente Vertragsbedingungen.
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Ökostrom aus Wasserkraft

Die Elektrizität wird mittels Wasserkraft in Nordeuropa produziert. Der produzierte Strom stammt zu 100% aus erneuerbaren Energien und wird in das Europäische Verbundnetz eingespeist.Bestätigung der Herkunft der Elektrizität aus Erneuerbaren Energien nach "ok-power".

Zertifikat Ökostrom nach "ok-power"

 

Strom

Ersatzversorgung

GREIFENstrom Ersatz, 

Ersatzversorgungstarif, maximale Laufzeit  3 Monate

 

- für Kunden mit Standardlastprofil (SLP)

Preisblatt ab 01.01.2025Preisblatt ab 15.01.2024

- für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM)

Preisblatt Ersatzversorgung Strom RLM-Kunden ab 01.05.2023
Strom

Marktpartner

Informationen für Marktpartner:
Im nachfolgend verlinkten PDF-Dokument finden Sie alle Informationen zu Ansprechpartnern, E-Mail-Adressen, Nachrichtentypen, etc.:

Kommunikationsdatenblatt Vertrieb
Wiederverkäuferbescheinigungen

Nachweis als Wiederverkäufer – im Sinne von USt1G –

Stadtwerke Greifswald GmbH-Ust1TH-Elektrizität, gültig bis 2026-07-10Stadtwerke Greifswald GmbH – Ust1TH – Elektrizität, gültig bis 2023-08-04

Erlaubnisschein vom Hauptzollamt

Erlaubnis, unbefristet gültig

 

 

Stromkennzeichnung

 

Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes
Um dem Kunden mehr Transparenz und Information zu geben, hat die Europäische Union die Stromkennzeichnungspflicht erlassen. Hier gilt die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2003. Diese Richtlinie wurde am 7. Juli 2005 als § 42 in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen.

Dabei geht es darum, dass alle Energieversorgungsunternehmen ausweisen müssen, wie sich ihr Energiemix (Kernkraft, fossile und erneuerbare Energien) zusammensetzt. Zudem wird Auskunft über die Umweltauswirkungen (CO2-Emissionen und radioaktiver Abfall) gegeben. Als Vergleich werden die Werte des deutschen Durchschnitts aufgeführt.

Stromkennzeichnung

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FAQ Bereich

Das wollte die Mehrheit unserer Kunden wissen


Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen im Bereich  "Strom
Falls Sie dennoch keine Antwort auf Ihre Frage finden sollten, sind wir gerne für Sie erreichbar und freuen uns, Ihnen behilflich zu sein. Hier finden Sie unsere Kontaktdaten.

Der Strom aus der Steckdose ist nicht mehr einfach nur „Strom“. Unter zahlreichen neuen Produktnamen bieten Verkäufer die Ware Elektrizität als Naturstrom, Ökostrom, Strom zum Umwelttarif, grünen Strom, sauberen Strom, etc. an.

Dahinter stecken politische Zielsetzungen oder Vermarktungsstrategien.
„Grüner“ Strom wird ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen – Sonne, Wind, Wasserkraft, Biogas und Geothermie – gewonnen. Dadurch ergeben sich zwangsläufig höhere Preise als für herkömmlichen Strom, die umweltbewusste Verbraucher aber in Kauf nehmen oder vielleicht auch durch Energieeinsparungen ausgleichen.
Auch die Stadtwerke Greifswald bieten Ihnen ein attraktives Ökostromprodukt.

Versorgungsstörungen im Stromnetz der Stadtwerke Greifswald sind keinesfalls die Regel, aber gänzlich vermeiden lassen sie sich nicht.

Die Folge: Insbesondere unvorhergesehene und somit vorher nicht ankündbare Unterbrechungen können den einen oder anderen Schaden beim Kunden verursachen. Und der jeweils Betroffene hat dann neben dem Schaden auch noch den Ärger mit der Schadensregulierung. Denn der Netzbetreiber tritt nur dann ein, wenn die Störung durch Vorsatz oder grobfahrlässige Handlungen seiner Mitarbeiter oder den von ihm beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Diese Regelung ist gesetzlich in der Netzanschlussverordnung-Strom festgelegt.
Da dies weitgehend ausgeschlossen werden muss, empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Die Versicherungsunternehmen bieten im Rahmen ihrer Hausratsversicherungen den Schutz bei derartigen Versorgungsstörungen an.