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§ 14a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Das Energiewirtschaftsgesetz und der § 14a EnWG

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt die Energieversorgung in Deutschland und sorgt für ein stabiles und effizientes Stromnetz. § 14a EnWG erlaubt es Netzbetreibern, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Elektroauto-Ladeeinrichtungen in bestimmten Situationen zu steuern, um Netzüberlastungen zu vermeiden.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW steuerbar sein. Der Netzbetreiber darf den Strombezug dieser Verbrauchseinrichtungen temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren (dimmen), um eine lokale Überlastung des Stromnetzes zu verhindern. Diese Mindestleistung muss jedoch stets verfügbar sein, damit Wärmepumpen weiter betrieben und Elektrofahrzeuge geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom bleibt davon unberührt.

Als Gegenleistung profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher von einer Reduzierung der Netzentgelte. Diese Regelung trägt dazu bei, die Netzstabilität zu sichern und gleichzeitig die Energiekosten zu senken.

Folgende Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG:

  • Wärmepumpen
  • Kälte-/ Klimaanlagen zur Raumkühlung
  • nicht öffentlich-zugängliche (private) Ladepunkte für Elektromobile
  • Batteriespeicher

mit einer Leistung über 4,2 kW je Anlage und einem Anschluss an das Niederspannungsnetz.

Wichtig:

Nachtspeicherheizungen und elektrische Durchlauferhitzer gehören nicht zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.

Für Verbraucher, die eine steuerbare Verbrauchseinrichtung an das Stromnetz der Stadtwerke Greifswald GmbH anschließen möchten, gelten die "Allgemeinen Bedingungen über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen" der Stadtwerke Greifswald GmbH. Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind verpflichtet, die Anlage 1 (Datenblatt) vollständig auszufüllen.

 

AGB steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWGAnlage 1 – Datenblatt steuVE

Wichtiger Hinweis:

Es besteht sowohl für Netzbetreiber als auch für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) eine gesetzliche Pflicht, die Vorgaben des § 14a EnWG sowie die Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) umzusetzen. Hieraus folgt eine Pflicht zur Teilnahme an einer netzorientierten Steuerung von steuVE.

Wenn der Anlagenbetreiber seine steuVE nicht ordnungsgemäß bei seinem Netzbetreiber anmeldet bzw. die Steuerbarkeit nicht gewährleistet, droht die Verweigerung der Inbetriebnahme bzw. eine Außerbetriebnahme durch den Netzbetreiber. Darüber hinaus kann durch den Netzbetreiber eine Meldung an die BNetzA erfolgen, die ihre Anordnungen mit Zwangsmitteln (bspw. Zwangsgeld) durchsetzen kann.

Häufige Fragen (FAQ) zu § 14a EnWG

§ 14a EnWG erlaubt es Netzbetreibern, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge in bestimmten Situationen zu steuern. Dies dient dazu, Netzüberlastungen zu vermeiden und die Stabilität des Stromnetzes zu sichern.

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gehören Anlagen, die eine hohe Netzanschlussleistung haben, wie Wärmepumpen, Elektroauto-Ladestationen und teilweise auch Batteriespeicher. Sie müssen eine Leistung von über 4,2 kW haben, damit sie vom Netzbetreiber gesteuert bzw. gedimmt werden dürfen.

Nachtspeicherheizungen und elektrische Durchlauferhitzer gehören nicht zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.

Die Regelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt für alle neu in Betrieb genommenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Der Netzbetreiber darf den Strombezug temporär reduzieren bzw. dimmen, wenn eine lokale Überlastung des Stromnetzes droht. Die Reduktion erfolgt auf eine Mindestleistung von 4,2 kW, die stets verfügbar bleibt, um den Betrieb von Wärmepumpen und das Laden von Elektroautos zu gewährleisten.

Nein, der reguläre Haushaltsstrom ist von dieser Regelung nicht betroffen. Es geht nur um den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen.

Als Ausgleich für die mögliche Steuerung Ihrer Anlage erhalten Sie eine Reduzierung der Netzentgelte. Derzeit sind folgende Wahlmöglichkeiten gegeben:

  • Modul 1 - netzbetreiberindividueller pauschaler Betrag (Standard-Option)
  • Modul 2 - prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises pro kWh (separater Zähler erforderlich)
  • Modul 3 - zeitlich variable Netzentgelte (Für eine Umsetzung dieses Moduls muss die Digitalisierung der Niederspannungsnetze jedoch zunächst weiter ausgebaut werden.)

 

Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit erfüllt. Spätestens bei Inbetriebnahme müssen Sie das vom Netzbetreiber bereitgestellte Datenblatt (Anlage 1) vollständig ausfüllen und einreichen.

Grundsätzlich gelten die Regelungen von § 14a bundesweit. Netzbetreiber können jedoch zusätzliche spezifische Anforderungen stellen. Prüfen Sie daher die allgemeinen Bedingungen Ihres Netzbetreibers, wie z. B. die der Stadtwerke Greifswald GmbH.

Es besteht sowohl für Netzbetreiber als auch für Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) eine gesetzliche Pflicht, die Vorgaben des § 14a EnWG sowie die Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) umzusetzen. Hieraus folgt eine Pflicht zur Teilnahme an einer netzorientierten Steuerung von steuVE.

Wenn der Anlagenbetreiber seine steuVE nicht ordnungsgemäß bei seinem Netzbetreiber anmeldet bzw. die Steuerbarkeit nicht gewährleistet, droht die Verweigerung der Inbetriebnahme bzw. eine Außerbetriebnahme durch den Netzbetreiber. Darüber hinaus kann durch den Netzbetreiber eine Meldung an die BNetzA erfolgen, die ihre Anordnungen mit Zwangsmitteln (bspw. Zwangsgeld) durchsetzen kann.

Eine Anmeldung wird künftig über das Online-Netzanschlussportal der Stadtwerke Greifswald erfolgen. Bis das Portal umfänglich verfügbar sein wird, erfolgt die Anmeldung folgendermaßen:

  1. Anmeldung zum Netzanschluss (Strom) (Link)
      vollständig ausfüllen, unterschreiben und an das Hausanschlusswesen übergeben
  2. Beifügen des  Technischen Datenblatts   der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (Dieses Dokument erhalten Sie vom Hersteller Ihrer Anlage.)
  3. Beifügen der  Konformitätserklärung  der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (Dieses Dokument erhalten Sie vom Hersteller Ihrer Anlage.)
  4. Fertigmeldungs- und Inbetriebsetzungsanzeige  (Link​​​​​​​) und   Anlage 1 – Datenblatt steuVE  (Link) vollständig ausfüllen, unterschreiben und an das Hausanschlusswesen übergeben 

Das Hausanschlusswesen erreichen Sie über das Kundenzentrum der Stadtwerke Greifswald

Telefon: 03834 53-2241 / 03834 53-2437

 Email: Hausanschlusswesen@sw-greifswald.de