Pflicht zur Abgabe einer Selbsterklärung bei Unternehmen

15.02.2023

Die Bundesregierung hat seit dem Frühjahr umfangreiche Entlastungspakete geschnürt über die die gestiegenen Energiekosten abgedämpft werden sollen. Soweit Sie von diesen Entlastungen profitieren möchten, sind Sie als Unternehmen verpflichtet, nach §§ 22 Abs. 1 EWPBG bzw. 30 Abs. 1 StromPBG eine (wahrheitsgemäße) Selbsterklärung gegenüber uns als Ihren Lieferanten abzugeben, damit wir alle weiteren Schritte zur Umsetzung möglicher Entlastungen für Sie vornehmen können. Dies betrifft nur Unternehmen, dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen insgesamt einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt. Die Höhe des Entlastungsbetrages ergibt sich aus den §§ 8ff. EWPBG bzw. 4ff. StromPBG.

Die Auskunft dient zur Ermittlung der Höchstgrenze nach § 18 EWPBG bzw. 30 StromPBG und somit Ihrer Anspruchsberechtigung gegenüber dem Bund bzw. dem Übertragungsnetzbetreiber, die wir dokumentieren und nachweisen müssen. Bitte füllen Sie dazu das Selbsterklärungsformular aus und übersenden uns dies schnellstmöglich. 


Der Gesetzgeber sieht dafür eine Umsetzungsfrist bis zum 31.03.2023 vor, damit die Unternehmen und somit auch Sie umgehend entlastet werden können.

Bitte beachten Sie bei der Abgabe der Erklärung, dass die beihilferechtlichen Höchstgrenzen gem. §§ 18 Abs. 1 EWPBG bzw. § 9 StromPBG übergreifend für den Unternehmensverbund und über alle Energieträger zu betrachten sind. Näheres dazu finden Sie auch in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, welche Sie unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html
einsehen können.

Die Vorgaben für die Selbsterklärung betreffen nur Entlastungen, die wirtschaftlich bei dem Unternehmen verbleiben. Soweit Sie also als Vermieter oder Verpächter gem. § 26 EWPBG Entlastungen an Ihre Mieter durchreichen, ist dies bei der Selbsterklärung zu berücksichtigen.

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